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Niedersachsen

Rückbau AKW Esenshamm: Klage gegen das Niedersächsische Umweltministerium

(Do., 16.07.19) Der Arbeitskreis Wesermarsch hat Klage gegen die aktuelle Rückbaugenehmigung des AKW Esenshamm beim OVG Lüneburg eingereicht. Das 54seitige Schreiben, das an das Oberverwaltungsgericht ging, enthält detaillierte Begründungen, wo die Kritikpunkte an der aktuellen Rückbaugenehmigung liegen. Die Rückbaugenehmigung sei daher unzureichend und Gesundheit der Menschen und der Schutz der Natur nicht ausreichend berücksichtigt.


Die Pressemitteilung des "Arbeitskreis zur Begleitung der Klage gegen NMU zu dieser Genehmigung zum Rückbau des AKW Esenshamm":

Brake, den 16.07.2019

P r e s s e m i t t e i l u n g
zu unserer 54 seitigen Antwort auf NMU an das OVG Lüneburg vom 6.7.2019.

Exemplarische Beispiele unserer Replik auf das NMU:

1. Obwohl das Kraftwerk nunmehr brennstrofffrei ist, sollen weiterhin radioaktive und mit Borsäure belastete Abwässer mit höherer Konzentration in die Weser eingeleitet werden. Radioaktive Abwasser-Belastung wird verursacht durch z.B. Dekontaminierung von Wänden, Böden, Anlagenteilen und Zerlegen von Bauteilen oder Konditionieren von flüssigen Abfällen. Zur billigen Entsorgung wird das alles in die Weser verbracht. Die Kläger haben beantragt die kürzlich zum AKW Brunsbüttel vereinbarte mehr als 95 %-ige Reduktion der Einleitwerte auch beim AKW Esenshamm anzuwenden.

2. Es kann nicht sein, dass die Gesundheit der Menschen und der Schutz der Natur weniger Wert ist als in Schleswig-Holstein. Allerdings zieht sich das bereits durch das gesamte Verfahren. Es fehlen Untersuchungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Wasserrahmenrichtlinie (Belastung, Verschlechterung) und insb. zu den Qualitätsverschlechterungen auf die Reetflächen (gesetzlich geschütztes Biotop gem. §30 BNatSchG) und der geplanten Weservertiefung  der Kläger. In der Brackwasserzone liegt eine durchschnittliche Flussgeschwindigkeit von 3,75 km/h vor.

3. Ebenfalls ungenügend ist der Deichschutz. Dabei hat man sich nicht an die erforderlichen Vorgaben gehalten und nur auf die KTA Regel 2207 bezogen. Diese sieht fälschlicherweise nicht das Umsetzen des fehlenden Deichbestickes vor (hier im Umfeld des AKW mehrere Mängel), sondern nur das Benennen. Häufigkeit und Stärke von Sturmfluten bzw. Hochwasser können nicht Bemessungswasserstände und Deichhöhe festlegen (Prof. Schüttrumpf). Es fehlen Prognosestudien zum Hochwasser bis 2100 inkl. Berücksichtigung der Schmelze des Permafrostes und Klimaauswirkungen.

4. Die Kläger fordern unmißverständlich
– das Einholen eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen auf a)den Brackwasserbereich und b)die Reetfläche und c)das Urteil des EUGH(1.7.15) zur Weservertiefung (Zusatzbelastung) und d) zu WRRL und UVP zu Schlamm und Abwasseruntersuchungen inkl. vollständiger Untersuchung aller  Schutzgüter.
– Danach hat die  Beklagte NMU zu entscheiden, welche Grenzwerte sie nach § 7 (3) i.V.m. (2) Nr. 3 AtG in der 1. SAG festzulegen hat und welche Zusatzmaßnahmen im Risikogebiet Hochwasser i.V.m. § 57 (1) Nr.1 und Nr.3 WHG i.V.m. § 82 (2), (4) und (5) WHG anzuordnen sind. Somit liegt eine Konzentrationswirkung für die 1. SAG vor.

MfG
i.A. Hans-Otto Meyer-Ott  
für o.a. AK und den Arbeitskreis Wesermarsch (regionale BI`s Umweltschutz)
 
P.S. Bei Bedarf können Sie die 54 seitige Replik unserer RA`in Joy Hensel oben anfordern

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