(Mi., 29.01.26/ SW und CS) Im März 2020 hatte die BGE (Bundesgesellschaft für Endlagerung) in einer öffentlichen Veranstaltung ihren 148 Seiten umfassenden Rückholplan für die aus der Asse zu bergenden Atommüllfässer vorgestellt. Jetzt – 6 Jahre danach – fragt die AG Schacht KONRAD erneut nach, was aus den Plänen geworden ist. Laut damaliger Planung (siehe Grafik) müsste sich der für die Rückholung unabdingbare Schacht 5 seit mindestens einem Jahr in Bauausführung befinden. Im oben zitierten Rückholplan vom 19.02.2020 heißt es auf Seite 129 zu Schacht 5: „Die Genehmigungsphase erstreckt sich voraussichtlich bis zum 1. Quartal 2024. [...] Nach aktueller Planung beginnt die Bauausführung im 1. Quartal 2022. Die Bauausführung für den Schacht Asse 5 soll 2027 abgeschlossen werden. Nach der Inbetriebnahme von Schacht Asse 5 erfolgt der Anschluss an das bestehende Grubengebäude. Der Schacht Asse 5 soll dann ab 2028 für die Vorbereitung des Rückholungsbetriebs zur Verfügung stehen.“
Ebenso sollte die für die unmittelbare Abfallbehandlung nach der Bergung notwendige Halle längst genehmigt und in konkreter Planung sein: „Für die Einrichtungen zur Abfallbehandlung (Pufferung, Charakterisierung, Konditionierung) und zur Zwischenlagerung wurden Vorplanungen bereits abgeschlossen. Erst mit der Festlegung eines konkreten Standortes für die Einrichtungen zur Abfallbehandlung und Zwischenlagerung wird es möglich, die gesamten Planungsarbeiten fortzuführen, da so die genehmigungsrechtlichen Wechselwirkungen berücksichtigt werden können“ heißt es auf Seite 130 des Rückholplans. Wie hinlänglich bekannt ist, hält die BGE weiterhin an dem Standort auf der Gemarkung „Kuhlager“ fest, obwohl mittlerweile klar ist, dass sie die erforderlichen Grundstücke dort nicht erwerben kann. Einer notwendigen Alternativen-Abwägung verweigert sich die BGE weiterhin beharrlich und hängt somit dem eigenen Zeitplan beträchtlich hinterher (siehe Grafik), denn mit dem Bau der Einrichtungen zur Abfallbehandlung sollte Ende 2025 begonnen werden.
Im Dezember 2024 ließ die neue Geschäftsführerin der BGE Iris Graffunder auf einer Veranstaltung in Wolfenbüttel durchblicken, dass der Zeitplan von 2020 aus ihrer Sicht nicht zu halten sei. Auf einer großen Info-Veranstaltung in Schöppenstedt wurde im Mai 2025 dann deutlich, dass sogar mit der Abteufung des Bergungsschachtes bei Weitem nicht begonnen wird. Statt Beschleunigung kündigte Frau Dr. Graffunder für das 2. Halbjahr 2025 einen aktualisierten Zeitplan an, der einen noch späteren Beginn der Rückholung als 2033 beinhalten wird.
Dieser neue Zeitplan liegt bis heute (Ende Januar 2026) immer noch nicht vor und soll wohl erst im März vorgestellt werden. Mittlerweile hat die BGE jedoch die einzelnen Vorhaben der Rückholung in sog. „Antragskomplexe“ zusammengefasst.
- Antragskomplex I: Änderung der Wetterführung und Ableitung über den neuen Schacht Asse 5
- Antragskomplex II: Umgang mit den rückgeholten Abfällen beim Transport über - und unter Tage sowie im Schacht
- Antragskomplex III: Umgang mit den radioaktiven Abfällen bei der Abfallbehandlung und Lagerung
- Antragskomplex IV: Umgang mit den radioaktiven Abfällen bei der Bergung (in ELK), Verpackung und Schleusung
Bei einem öffentlichen Informationsgespräch im Niedersächsischen Umweltministerium am 19. August 2025 erklärte Dr. Steve Lange als Abteilungsleiter Genehmigungen der BGE, dass mit der Umsetzung der Maßnahmen des Antragskomplex I erst begonnen würde, wenn alle Genehmigungen für alle vier Antragskomplexe vollständig sind.
Aus Sicht der AG Schacht KONRAD ist dies eine weitere Entscheidung der BGE-Geschäftsführung in Richtung Verzögerung statt Beschleunigung der Rückholung. Schließlich hatte ein Fachworkshop des BfS (Bundesamt für Strahlenschutz) schon 2012 ergeben, dass gerade der Bau von Schacht V erheblich zur Beschleunigung der Rückholung beitragen würde. Darin wörtlich: „Dies führt zum Beispiel dazu, dass der neue Schacht oder das Zwischenlager schon gebaut werden können, bevor alle Ergebnisse aus der Faktenerhebung vorliegen und klar ist, ob die Rückholung auch umsetzbar ist.“
Wir haben deshalb im November 2025 sowohl die BGE als auch das Niedersächsische Umweltministerium angeschrieben und nachgefragt, warum die 2012 festgestellte Möglichkeit zur Beschleunigung, die die Lex ASSE (AtG § 57b) ausdrücklich bietet, nicht genutzt wird.
Die Antwort der BGE lautete im Dezember 2025, dass „der Bau des Schachts Asse 5 sowie der zugehörigen Tagesanlagen einen erheblichen Eingriff in das FFH-Gebiet dar[stelle]. Bevor diese Eingriffe getätigt werden, will die BGE in der Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (dem NMU) eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit erkennen, dass die Rückholung insgesamt genehmigungsfähig ist. Dazu will die BGE einen weiteren Antrag im Rahmen der Lex Asse stellen, der konkret die Rückholung von Abfällen umfasst. Im Rahmen dieses Verfahrens muss dann mit der Genehmigungsbehörde geklärt werden, ob die BGE alle Sicherheitsnachweise, die in einem atomrechtlichen Verfahren erbracht werden müssen, vorlegen kann.“
Das Niedersächsische Umweltministerium hat bis zum heutigen Tag nicht auf unsere Anfrage vom November reagiert.
