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Asse II

Im Handumdrehen zum Endlager

ASSE II: Erst Amnesie, jetzt Amnestie.

von Peter Dickel, Braunschweig

Am Freitag, dem 30. Januar 2009  hat der Bundestag das erst 9 Tagen zuvor in erster Lesung eingebrachte Gesetz beschlossen, mit dem die ASSE-II im Handstreich zum Atommüll-Endlager erklärt  wurde. Ein kleiner Schritt für die Abgeordneten mit gravierenden Folgen für das Atomrecht, wird hier doch nach Morsleben 1990 zum zweiten Mal ein Endlager per Bundestagsbeschluss eingerichtet. Nach der im letzten Sommer selbstverordneten Amnesie im Niedersächsischen Landtag, der die Gründe für das ASSE-Desaster lieber nicht so genau wissen wollte, folgt jetzt die Selbst-Amnestierung der Bundespolitik: Die Fehler der Vergangenheit werden einfach dadurch geheilt, dass sie nachträglich für rechtens erklärt werden.

Über kurz oder lang wird dies gravierende Folgen am Standort ASSE II haben, aber auch Auswirkungen auf den Umgang mit Atommüll insgesamt. Vor Ort wird der Betreiber aus der Verantwortung entlassen, die Eignung des Standortes nachzuweisen, denn das Endlager existiert de jure ja schon. Die Beweislast wird quasi umgedreht: Jetzt müssen AnwohnerInnen und Betroffene nachweisen, dass es sicherer ist, dass Endlager wieder aufzulösen (und den Atommüll herauszuholen), als den Müll einfach im Wasser liegen zu lassen. Atomrechtlich ist die Gesetzesänderung verheerend, weil die Ausnahme zur Regel wird.

Rechtlicher Hintergrung

§7 des Atomgesetzes (AtG) und die „Atomrechtliche Verfahrensverordnung“ legen für Atomkraftwerke ein ganz bestimmtes Genehmigungsverfahren fest, bei dem Schritt für Schritt (in Teilerrichtungsgenehmigungen) geprüft wird, ob die geplante Anlage allen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, Grenzwerte eingehalten werden, usw.  1976 befand der Gesetzgeber, dass dies  für die Endlagerung von Atommüll nicht ausreichend ist und fügte mit der 4. Atomrechts-Novelle den §9b ein, der für „Errichtung und Betrieb“ von Endlagern ein Planfeststellungsverfahren festlegte. Am Ende des Planfeststellungsverfahrens gibt es einen einzigen Bescheid, der alle Aspekte von Anfang bis Ende umfassend regelt. Denn ein Endlager ist nun mal keine Industrieanlage, bei der es um technisches Funktionieren geht. Entscheidend für die Frage, ob ein Endlager „funktionieren“ kann, sind örtlichen  Besonderheiten, eben die Standorteigenschaften. Und hier geht es auch nicht nur um die Frage, ob man in diese oder jene Gesteinsschicht ein Bergwerk bauen kann sondern auch, ob man dieses Bergwerk so verschließen kann, dass der Abschluss langfristig sicher ist. Ein Endlager dürfte also nur dann und dort errichtet werden, wo schon vor der Einrichtung klar ist, dass die geologische Standortsituation und das technische Schließungskonzept die Langzeitsicherheit gewährleisten.

Kein Regelungsbedarf oder: ein Fass Altöl im Wald ist noch lange kein Grund, den Wald zur Sondermüll-Deponie zu erklären

Soll das Forschungsbergwerk ASSE II geschlossen werden, weil es, wie Bundesforschungsministerin Schavan im September 2008 erklärte, keinen Forschungsbedarf mehr gibt, kann man das Lager räumen und konventionell schließen. Will man den Atommüll aber in der ASSE II liegen lassen, müsste man, das wäre atomgesetzkonform, ein Planfeststellungsverfahren für die „Errichtung und den Betrieb“ eines Endlagers nach §9b AtG durchführen.

Dies will die Bundesregierung umgehen, indem sie in die Schlussbestimmungen des Atomgesetzes einen §57 b einfügt, dass für die ASSE II die für Endlager geltenden Vorschriften gelten sollen. Außer für den Betrieb. Lediglich für die Stilllegung werde ein Planfeststellungsverfahren nach §9b durchgeführt. Allerdings sieht das Atomgesetz gar kein gesondertes Verfahren für die Stilllegung vor und das aus gutem Grund: Ein gesondertes Schließungsverfahren würde ja nur dann Sinn machen, wenn es Endlager gäbe, bei denen nicht schon vor Errichtung die Frage der Langzeitsicherheit  geklärt wäre. Ein solches Endlager sieht das Atomgesetzt aber bewusst nicht vor. Jetzt, so Udo Dettmann vom ASSE-II-Koordinationskreis, wird nicht die ASSE II dem Atomgesetz unterworfen, sondern umgekehrt das Atomgesetz an die ASSE II angepasst. Und RobinWood-Energieexperte Thomas Erbe hat ein treffendes Bild: Das ist so, als fände man ein Fass Altöl im Wald und würde den Wald deshalb zur Sondermülldeponie erklären, statt das Fass zu entfernen.

Allerdings ist die ASSE II schon der zweite Fall. Mit dem Einigungsvertrag erhob der Bundestag die Betriebsgenehmigung des DDR-Endlagers Morsleben in den Stand einer Atomrechtlichen Genehmigung der BRD. Trotz wesentlicher Unterschiede im Genehmigungsverfahren und den Anforderungen und obwohl sehr zweifelhaft war ob die Dauerbetriebgenehmigung in der DDR überhaupt Rechtsgültigkeit erlangt hatte. Wenn der Gesetzgeber dies für geboten hält, kann er mit dem Einigungsvertrag auch atomrechtliche Genehmigungen erteilen, wurde damals einer Klägerin beschieden.

So entstand in den Schlussbestimmungen des Atomgesetzes der §57a (Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands), mit dem das Endlager Morsleben genehmigt wurde. Wenn mit dem §57b jetzt die ASSE II zum Endlager gemacht wird, wird die Ausnahme zur Regel und man fragt sich: „Was wird in einem zukünftigen § 57c stehen? Vielleicht, dass das in Gorleben gebaute Bergwerk zwar Erkundungsbergwerk heißt, aber eigentlich immer als Endlager gedacht war?  -  Oder vielleicht in 20 Jahren, dass man bei der Errichtung von Zwischenlagern an Atomkraftwerken ja gewusst habe, dass es mit der Endlagerung nicht so klappt und dass man deshalb jetzt für die einzelnen Zwischenlager ein Planfeststellungsverfahren zur Schließung als Endlager durchführt?

Politisches Kalkül und Rechtliche Konsequenzen

Mit dem „Lex ASSE“ entlastet sich die Politik, schwuppdiwupp, im Handumdrehen ist ein Endlager da, für das man nie den Nachweis der Eignung erbringen musste. Den AnwohnernInnen werden damit die Rechte, die ihnen die 4.-AtG-Novelle 1976 in Aussicht stellte, schwuppdiwupp, mit der 10. Novelle wieder genommen. Nicht der Betreiber soll nachweisen, dass die Asse als Endlager geeignet ist, sondern die AnwohnerInnen sollen nachweisen, dass es weniger gefährlich ist den Atommüll wieder aus der ASSE II herauszuholen, als ihn drin zu lassen. Praktisch also eine Umkehr der Beweislast. Hieß es früher, der Atommüll sei so ungefährlich, dass man auf den Fässern stundenlang reiten könne, so wird jetzt schon seit Monaten darauf hingewiesen, wie gefährlich eine Räumung der ASSE II für die Mitarbeiter wäre.

Das ist ein ernst zu nehmendes Problem. Aber es kann doch wohl nicht sein, dass die AnwohnerInnen ein schlechtes Gewissen (gegenüber den MitarbeiterInnen) haben müssen, während sich die Verantwortlichen rechtlich entlasten. Berlusconi lässt grüßen: Was für mich Recht ist, entscheide ich selber.

Aber nicht nur vor Ort wird das „Lex ASSE“ gravierende Folgen haben. Es ist ein Bruch mit der Rechtssystematik, es weicht das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren (AtG 9b) und die Anforderungen an Endlagerung von Atommüll auf. Wenn Endlagerung in der ASSE II kein Problem ist, warum denn dann in Gorleben ? Oder im Steinhuder Meer.


Wortlaut:

§ 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II

(1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschriften. Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. Für den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b. Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II unzulässig.“